Datenschutz im Verein: Alle Infos zur neuen Grundverordnung
13.06.2018 Landesverbände

Datenschutz im Verein: Alle Infos zur neuen Grundverordnung

13.06.2018 · Landesverbände, Verband · Von: PM

Datenschutz im Verein: Alle Infos zur neuen Grundverordnung

Seit dem 25. Mai 2018 ersetzt die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dem Deutschen Handballbund ist es ein großes Anliegen, seinen Landesverbänden und Handballvereinen in diesem Thema Hilfestellungen geben.  

Daher finden Sie hier für einige wichtige Fragen Antworten und Links zu wichtigen Hinweisen. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine redaktionelle Zusammenfassung, die keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen kann. Diese Ausführungen haben ebenso keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Worum geht's bei der Datenschutzgrundverordnung?

Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ist das seit dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutzrecht. Die DS-GVO löst das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Im zukünftigen BDSG finden sich dann nur noch spezielle deutsche Regelungen zum Datenschutz. Die Grundsätze des "Verbots mit Erlaubnisvorbehalt", der "Datenvermeidung und Datensparsamkeit", der "Zweckbindung" und "Transparenz" prägen aber auch weiterhin das Datenschutzrecht.

 

Wieso betrifft meinen Verein Datenschutz überhaupt?

Das Datenschutzrecht ist immer dann anwendbar, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogen sind Daten, die eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person betreffen. Personenbezogen sind daher Daten, durch die eine Person direkt (etwa über den Namen) bestimmt werden kann, aber auch solche Daten, die eine Kennnummer (z.B. Mitgliedsnummer) enthalten, aufgrund derer Sie oder ein anderer die betroffene Person identifizieren können (pseudonyme Daten). Nicht anwendbar ist das Datenschutzrecht auf anonyme Daten, bei denen eine Identifizierung des Betroffenen für niemanden mehr möglich ist.

Liegen personenbezogene Daten vor, unterliegt jede Verarbeitung (Erhebung, Speicherung, Bearbeitung, Übermittlung, etc.) dem Datenschutzrecht. In diesem Fall darf eine Verarbeitung nur vorgenommen werden, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt.

Im Verein werden insbesondere Daten der Mitglieder, der Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen personenbezogen verarbeitet. In Betracht kommen aber auch Kontaktdaten von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern, Fans und Dienstleistern. Überdies liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Spielbetriebs vor.

 

Sind die Anforderungen der DS-GVO ganz andere als im bisherigen Datenschutzrecht?

Nein, viele grundsätzliche Dinge bleiben beim Alten; man muss sich aber an viele neue Begriffe gewöhnen (z.B. Auftragsverarbeitung statt bisher Auftragsdatenverarbeitung). Wer sich bisher schon mit dem Datenschutzrecht befasst hat, findet sich in der DS-GVO schnell zurecht. Es gibt allerdings auch neue Anforderungen, die Anpassungen erforderlich machen 

 

Wer ist für die Umsetzung im Verein verantwortlich?

Im Verein ist der Vorstand für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich und muss daher entsprechende Veranlassungen treffen. Soweit ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, überwacht dieser zwar die Einhaltung des Datenschutzrechts, ist jedoch selbst nicht für die Umsetzung der sich daraus ergebenden Anforderungen zuständig.

 

Was muss ich als Vereinsverantwortlicher jetzt veranlassen?

Wenn Sie im Bereich des Datenschutzes bisher gut aufgestellt waren, ist der Aufwand überschaubar. Geringfügige Anpassungen sind im Bereich der Betroffenenrechte und hier insbesondere der Informationspflichten erforderlich. Das Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten ist anzupassen und die Verträge über die Auftragsverarbeitung sind zu prüfen. Schließlich sollten Sie sich mit den Dokumentations- und Nachweispflichten der DSG-VO vertraut machen, um im Falle des Falles den Nachweis über eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung führen zu können.

Sollten die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei Ihnen im Verein bisher eher weniger Aufmerksamkeit gefunden haben oder nicht vollständig umgesetzt worden sein, ist der nun erforderliche Aufwand entsprechend höher.

In jedem Fall empfiehlt es sich, zunächst mit den außenwirksamen Handlungsfeldern zu beginnen:

  • datenschutzrechtliche Informationspflichten auf der Vereinswebsite anpassen
  • Überarbeitung von datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen (soweit vorhanden)
  • Datenschutzbeauftragten bestellen, soweit dies erforderlich ist und auf der Vereinswebsite und gegenüber der zuständigen Landesdatenschutzbehörde bekannt geben 

 Danach sollten die übrigen Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten überarbeiten oder anlegen
  • Informationspflichten gegenüber Mitgliedern, Ehrenamtlichen und Mitarbeitern erfüllen
  • Verträge über die Auftragsverarbeitung abschließen oder erneuern
  • Regelungen zum Umgang mit Datenschutzverstößen aufstellen

Ggf. sind in Ihrem Verein noch weitere Maßnahmen zu treffen

 

Muss mein Verein einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Hinsichtlich der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten für den Verein zu bestellen, ändert sich für Vereine wenig. Wie schon nach alter Rechtslage muss ein Verein auch nach dem neuen BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn er in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Die zu berücksichtigenden Personen müssen nicht beim Verein angestellt sein, da auch eine ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. Trainer, Jugendwart, Kassenwart) ausreichend ist. Der Vereinsvorstand wird allerdings nicht mitgerechnet. Ständig ist die Tätigkeit, wenn sie für die Erledigung der Aufgabe normalerweise erforderlich ist und auch erfolgt. Gelegentliche Aushilfstätigkeiten finden demnach keine Berücksichtigung.

Ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, muss dieser über entsprechende Fachkenntnisse im Datenschutzrecht verfügen. Mit zunehmender Größe der Vereinsorganisation wachsen daher auch die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Datenschutzbeauftragten.

Die Bestellung ist der jeweils zuständigen Landesdatenschutzbehörde mitzuteilen.

 

Was ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) und benötigt mein Verein so etwas?

Dieses Verzeichnis dient der Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten und der rechtlichen Absicherung des Vereins. Darin werden die Verarbeitungsvorgänge erfasst, bei denen personenbezogene Daten betroffen sind. Dies sind normale Verwaltungsprozesse, wie etwa die Mitgliederverwaltung oder Buchhaltung, aber auch handballspezifische Prozesse wie beispielsweise die Erstellung des elektronischen Spielberichts oder die Online-Beantragung eines Spielerpasses. Für jeden Verarbeitungsprozess werden dessen Zweck und die verarbeiteten personenbezogenen Daten beschrieben, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt, ggf. an wen die Daten übermittelt werden und welche Maßnahmen für den Schutz der Daten ergriffen wurden.

Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten über alle Verarbeitungsprozesse ist erst ab 250 Mitarbeitern zu führen. Daher beschränkt sich bei kleineren Vereinen die Verpflichtung auf solche Verarbeitungsprozesse, die nicht nur gelegentlich ausgeführt werden (v.a. die Mitgliederverwaltung) und bei denen besondere Kategorien von Daten (z.B. Gesundheitsdaten wie Größe, Gewicht, Gesundheitszustand, Krankheiten) verarbeitet werden.

 

Welche Informationspflichten treffen meinen Verein?

Um die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Betroffenen (Mitglieder, Beschäftigte, Ehrenamtliche, Kunden, Nutzer, Fans) möglichst transparent zu gestalten, sehen Art. 13 und 14 DS-GVO umfassende Informationspflichten vor. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Vereinswebsite und die Mitgliederverwaltung - insbesondere bei der Ansprache neuer Mitglieder - relevant.

 

Muss ich bei Kindern und Jugendlichen Besonderheiten beachten?

Ja, denn die DS-GVO schützt Kinder und Jugendliche besonders, indem eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung (z.B. zur werblichen Ansprache) erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglich ist und bis dahin die gesetzlichen Vertreter wirksam einwilligen müssen.

Dies gilt allerdings nur für die Verarbeitung von Daten, die aufgrund einer Einwilligung erfolgt. Soweit die Daten aufgrund der Vereinsmitgliedschaft (etwa für den Spielbetrieb) verarbeitet werden, ist eine Einwilligung nicht erforderlich.

 

Muss sich mein Verein auch um Datensicherheit kümmern?

Wer personenbezogene Daten verarbeitet, ist gesetzlich dazu verpflichtet für einen angemessenen technischen und organisatorischen Schutz dieser Daten zu sorgen. Dazu gehören mindestens der Schutz vor unbefugten Zugriffen, ein aktueller Virenschutz und regelmäßige Datensicherung sowie regelmäßige Sicherheitsupdates für Betriebssystem und Anwendungssoftware. Je nach Vereinsgröße und Komplexität der eingesetzten Informationstechnologie können wegen des größeren Risikos weitere Maßnahmen erforderlich werden. Der Verein trägt auch die Verantwortung, dass Auftragsverarbeiter in ihren Systemen für angemessenen Schutz sorgen. Seriöse Anbieter legen daher spätestens auf Anfrage eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen vor und haben auch vor einer persönlichen Prüfung keine Angst.

 

Wo bekommt man weitere Informationen?

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) stellt kostenfrei online eine Reihe von sehr nützlichen Praxishilfen zur Verfügung, die die erforderlichen Schritte anhand von Beispielen und in allgemeinverständlicher Sprache erklären und Mustertexte enthalten - hier zu finden.

Zudem gibt es von einigen Aufsichtsbehörden Hinweisblätter speziell zum Datenschutz im Verein: