Bundessportgericht entscheidet: Drittliga-Partie Team HandbALL Lippe II gegen TSV GWD Minden II muss wiederholt werden
Die Drittliga-Partie zwischen Team HandbALL Lippe II und TSV GWD Minden II vom 1. Spieltag der 3. Liga Männer Nord-West muss wiederholt werden. Das hat die 1. Kammer des Bundessportgerichts Anfang Oktober entschieden und damit dem Einspruch des TSV GWD Minden II gegen die Wertung stattgegeben.
Am 23. August hatte GWD Minden II auswärts beim Team HandbALL Lippe II mit 28:29 verloren. Beim Stand von 29:28 für Team HandbALL Lippe II entschied das Schiedsrichter-Gespann bei Spielzeit 59:59 gegen einen Spieler von Team HandbALL Lippe II auf Disqualifikation ohne Bericht, also auf Rote Karte. Für Vergehen dieser Art in den letzten 30 Sekunden des Spiels gibt es automatisch Siebenmeter für die Mannschaft des gefoulten Spielers. Allerdings machte das Kampfgericht die Schiedsrichter auf einen Wechselfehler von TSV GWD Minden II bei Spielzeit 59:58 aufmerksam. Weil festgestellt wurde, dass der Wechselfehler vor dem Foul (Vergehen gemäß Regel 8:5c) erfolgte, wurde Minden kein Siebenmeter zugesprochen. Die Disqualifikation ohne Bericht blieb bestehen, es wurde aber auf Freiwurf für Team HandbALL Lippe II als Spielfortsetzung entschieden.
Gegen diese Entscheidung legte Minden nach der Partie im Spielberichtsbogen Einspruch ein. Im Verfahren begründete Minden den Einspruch so: Ein Wechselfehler habe nicht vorgelegen, weil die höchstens zulässige Anzahl der sich auf dem Spielfeld befindlichen Spieler zu keinem Zeitpunkt überschritten wurde. Bei Spielzeit 59:53 liefen zwei Spieler von Minden in die Auswechselzone und der GWD-Keeper lief auf das Spielfeld. Einer der beiden Feldspieler betrat danach wieder das Spielfeld. Aber das sei regelkonform gewesen .
Das Eingreifen des Zeitnehmers stelle sich daher aus Sicht von Minden als unberechtigter und spielentscheidender Eingriff in den Spielverlauf dar. Angesichts einer verbleibenden Spielzeit von 1 Sekunde und des Spielstandes von 28:29 hätte ein erfolgreicher 7m-Strafwurf zu einem Unentschieden und unmittelbaren Spielschluss geführt.
Die 1. Kammer des Bundessportgerichts um den zum Vorsitzenden der Spruchinstanz bestimmten Falko Pühler hat entschieden, dass der Einspruch begründet ist und dass von einem Regelverstoß auszugehen ist. Es sei kein Wechselfehler zu beanstanden und zu keinem Zeitpunkt sei die höchstzulässige Anzahl an Spielern, die sich gleichzeitig auf dem Spielfeld befinden dürfen, überschritten worden. Das bestreitet auch der Einspruchsgegner (der Deutsche Handballbund) sowie Team HandbALL Lippe II als Beigeladener nicht. Daher war die vom Schiedsrichter-Gespann getroffene Spielfortsetzung mit Freiwurf für Team HandbALL Lippe II regelwidrig. Es hätte Siebenmeter für GWD Minden II geben müssen. Dieser Regelverstoß sei spielentscheidend im Sinne des § 55 Abs. 2 DHB RO gewesen. Ein anderer als der tatsächliche Spielverlauf sei nach Überzeugung der Kammer sehr wahrscheinlich. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, werden die Vereine einen Termin für das Wiederholungsspiel festlegen, ehe die Spielleitende Stelle das Spiel ansetzt.
Foto: Max Grote