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Bundesgericht weist Revision zurück: Rhein-Neckar Löwen und TV Hüttenberg behalten Punke aus Spielen gegen TBV Lemgo Lippe und TUSEM Essen

23.04.2026 | Verband

 

Das Bundesgericht des Deutschen Handballbundes (DHB) hat die Revision der Handball-Bundesliga im Falle der fehlenden Anti-Doping-Schiedsvereinbarungen zurückgewiesen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. 

In der Erstliga-Partie Rhein-Neckar Löwen gegen TBV Lemgo Lippe (22. Spieltag, 20. Februar) und in der Zweitliga-Partie TV Hüttenberg gegen TUSEM Essen (19. Spieltag, 15. Februar) hatten jeweils die Heimmannschaften einen Spieler im Kader, von dem vor dem Spiel keine unterschriebene Anti-Doping-Schiedsvereinbarung bei der HBL vorgelegen hatte. Seit dem 1. Januar 2026 gibt die HBL solch eine unterschriebene Schiedsvereinbarung als zwingende Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung aller Spieler am Spielbetrieb vor. 

Weil diese Schiedsvereinbarungen nicht vorlagen, entschied die HBL in beiden Fällen, den sportlichen Siegern Rhein-Neckar Löwen und TV Hüttenberg die Siege abzuerkennen und wertete den TBV Lemgo Lippe und den TUSEM Essen als Sieger (jeweils 2:0 Punkte, 0:0 Tore). Dagegen hatten die Rhein-Neckar Löwen und der TV Hüttenberg fristgerecht Einspruch eingelegt. Die 2. Kammer des Bundessportgerichts hatte diesen Einsprüchen stattgegeben und die Wertung erneut zugunsten der Rhein-Neckar Löwen und des TV Hüttenberg umgedreht – damit also die ursprüngliche Wertung bestätigt. 

Gegen dieses Urteil legte die HBL fristgerecht Revision ein, weswegen der Fall zum DHB-Bundesgericht ging. Das Bundesgericht wies die Revision am 22. April in beiden Fällen zurück. Die Begründung des DHB-Bundesgerichts: Die Entscheidung des Bundessportgerichts über die Aufhebung des Bescheids der Spielleitenden Stelle vom 18. Februar 2026 ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der streitgegenständlichen Verlustwertung aufgrund fehlender Teilnahmeberechtigung des Spielers lagen nicht vor. 

Die 2. Kammer des Bundessportgerichts hatte zuvor erklärt: „Nach der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte und der Sportgerichte müssen sich Verbandssanktionen wie eine Spielverlustwertung stets auf eine hinreichend bestimmte Vorschrift in den Verbandsregeln stützen. Die möglichen Sanktionsadressaten müssen bei einem objektiven Blick auf das Regelwerk vorab genau erkennen können, welches Verhalten von ihnen erwartet wird.“ Und hier stelle aus Sicht der Kammer die Regel in der „Ordnung zur Durchführung von Spielen“ aber nicht für alle denkbaren Konstellationen präzise genug klar, bis wann und bei wem die unterschriebene Schiedsvereinbarung einzureichen ist. 

Dementsprechend sei die Revision laut DHB-Bundesgericht unbegründet. Damit bleiben beide Urteile des Bundessportgerichts bestehen. Das Urteil ist rechtskräftig, das Verfahren endgültig abgeschlossen und damit unanfechtbar.